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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.11.1990 - 1 U 139/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3837
OLG Düsseldorf, 12.11.1990 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1990,3837)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.1990 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1990,3837)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 1990 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1990,3837)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 823; StVO § 1 Abs. 2
    Verletzung eines Fußgängers durch Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 254; StVO § 1
    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers durch den Außenspiegel eines vorbeifahrenden LKW; Schmerzensgeld bei Verlust des rechten Auges und Verletzungen des Gesichtsschädels

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 1 O 226/87
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1990 - 1 U 139/89

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 232
  • VersR 1992, 1486
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mitverschulden eines Fußgängers bei Schreckreaktion

    Nach den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens betrug der Seitenabstand zwischen dem Fahrzeug und der Klägerin (vor dem Schritt in die Fahrbahn) möglicherweise nicht mehr als 0, 5 m. Wenn man davon ausgeht, dass der Seitenabstand bei einer Vorbeifahrt an einem Fußgänger in der Regel mindestens 1 m betragen sollte (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf, NZV 1992, 232; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1998 - 1 O 189/97 -, RdNr. 45, zitiert nach Juris), wäre es für den Beklagten Ziffer 1 möglicherweise geboten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten, bis die Klägerin - mit geringem Seitenabstand - den Pkw passiert hatte.
  • OLG Zweibrücken, 26.04.2021 - 1 U 141/19

    Kollision eines Kraftfahrzeuges mit einem am Fahrbahnrand stehenden Kind

    In der Regel hat der Seitenabstand etwa einen Meter zu betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr kann sogar ein größerer Abstand zum Gehweg geboten sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, Az. 1 U 139/89, Juris).

    Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall sogar darauf erkannt, dass den an der Bordsteinkante eines Bürgersteigs stehenden Fußgänger überhaupt kein Mitverschulden trifft, wenn er von dem in den Gehweg hineinragenden Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lastwagens erfasst und verletzt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 12 U 141/07

    Mitverschulden bei Verletzung eines Fußgängers im Straßenverkehr - Höhe des

    Zwar ist ein Kraftfahrzeugfahrer grundsätzlich nicht berechtigt, die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, da durch eine solche Fahrweise Fußgänger, die sich auf dem Gehweg aufhalten, gefährdet werden können (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 232).
  • OLG München, 02.06.2021 - 10 U 7512/20

    Zum Schutzbereich des Rechtsfahrgebots

    Vielmehr ist ein angemessener Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand einzuhalten (vgl. Geigel/Freymann, a.a.O.; BayObLG DAR 1981, 23), der in der Regel - auch im Stadtverkehr (SaarlOLG VM 1975 Nr. 113) - zwischen 0, 5 bis 1 m betragen sollte (vgl. Geigel/Freymann, a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1992, 232; OLG Celle Urt. v. 6.11.2018 - 14 U 61/18).
  • OLG Zweibrücken, 08.03.2021 - 1 U 141/19

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines den

    In der Regel hat der Seitenabstand etwa einen Meter zu betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr kann sogar ein größerer Abstand zum Gehweg geboten sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, Az. 1 U 139/89, Juris).

    Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall sogar darauf erkannt, dass den an der Bordsteinkante eines Bürgersteigs stehenden Fußgänger überhaupt kein Mitverschulden trifft, wenn er von dem in den Gehweg hineinragenden Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lastwagens erfasst und verletzt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, a.a.O.).

  • AG Hamburg, 18.05.2018 - 23a C 430/17

    Verkehrsunfall - Kollision zwischen Überholer und Überholtem

    Auch zum Fahrbahnrand ist im Regelfall ein Abstand von 0, 5 - 1 m einzuhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.1991, Az.: 3 U 46/90 OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.1990, Az.: 1 U 139/89).

    Zwar kann bei Stau und sehr geringer Fahrtgeschwindigkeit ein geringerer Sicherheitsabstand einzuhalten sein, da bei dessen Bemessung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.1990, Az.: 1 U 139/89).

  • OLG Brandenburg, 21.06.2007 - 12 U 224/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Verschulden bei der Kollision eines einen

    Im Regelfall ist - auch unter Berücksichtigung des Rechtsfahrgebotes - ein Seitenabstand von etwa einem Meter zu beachten, bei lebhaftem Fußgängerverkehr ist sogar ein größerer Abstand geboten (OLG Düsseldorf NZV 1992, S. 232; Hentschel, a. a. O., § 2 StVO Rn. 41).
  • LG Bonn, 31.08.2005 - 1 O 123/05

    Mitverschulden

    Im Übrigen tritt die Kammer der von der Klägerin unter Heranziehung der Urteile des OLG in Bremen vom 25.10.1978, Az. 3 U 22/78, und des OLG Düsseldorf vom 12.11.1990, Az. 1 U 139/89, angestellten Überlegung bei, wonach im Rahmen der Abwägung verschiedener Verursachungs- und Verschuldensanteile vorliegend zu berücksichtigen ist, dass sich in der Beschädigung der Compact-Station allem voran das Risiko der Benutzung des durch den Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs realisiert hat.
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,9370
OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1992,9370)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.02.1992 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1992,9370)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 20. Februar 1992 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1992,9370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Aschaffenburg - 3 O 328/85
  • OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.11.1991 - VII ZR 203/90

    VOB/A: Rechtliche Bedeutung; Zuschlags- und Bindefrist

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Ob und welche dieser Rechtswirkungen gegeben sind, läßt sich dann nicht allgemein, sondern nur, mit unterschiedlichen Ergebnissen, für einzelne Bestimmungen beantworten (vgl. BGH Urteil vom 21.11.1991, VII ZR 203/90, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Zumindest muß er sich als öffentlicher Auftraggeber nach Treu- und Glauben daran festhalten lassen, daß er ohne Vorliegen besondere Gründe und ohne Hinweis an die Bieter nicht von den Grundsätzen der VOB/A abweichen werde (BGH Urteil vom 21. November 1991, VII ZR 203/90; Ingenstau/Korbion, a.a.O., Einleitung Rdnr. 51-; 64 m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur).

    Die schuldhafte Verletzung des im Ausschreibungsverfahren zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den Beklagten (fehlerhafte Auslegung der Lohngleitklausel; Nichtberücksichtigung der Schreiben der Klägerin vom 22.1. und 2.1.1985) begründet Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß, culpa in contrahendo (vgl. BGH Baurecht 1985, 75 (76), Baurecht 1981, 368 (369), Urteil vom 21.11.1991 (VII ZR 203/90); OLG Köln NJW 1985, 1475 [OLG Köln 25.11.1982 - 18 U 210/80]; Ingenstau/Korbion, a.a.O., Einleitung Nr. 51 f. m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur).

  • BGH, 26.03.1981 - VII ZR 185/80

    Berechtigung zum Schadensersatz bei unkorrekter Vergabe eines Auftrags

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Die schuldhafte Verletzung des im Ausschreibungsverfahren zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den Beklagten (fehlerhafte Auslegung der Lohngleitklausel; Nichtberücksichtigung der Schreiben der Klägerin vom 22.1. und 2.1.1985) begründet Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß, culpa in contrahendo (vgl. BGH Baurecht 1985, 75 (76), Baurecht 1981, 368 (369), Urteil vom 21.11.1991 (VII ZR 203/90); OLG Köln NJW 1985, 1475 [OLG Köln 25.11.1982 - 18 U 210/80]; Ingenstau/Korbion, a.a.O., Einleitung Nr. 51 f. m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur).

    b) Der Beklagte haftet der Klägerin aus culpa in contrahendo nicht nur auf das Vertrauensinteresse (negatives Interesse), sondern auf das Erfüllungsinteresse (positives Interesse), weil die Klägerin dargelegt und bewiesen hat, daß ihr bei sorgsamer Beachtung der Vergaberegeln der VOB/A der Auftrag hätte erteilt werden müssen (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Einleitung Rndr. 66, 67; Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, a.a.O., § 25 VOB/A Rdnr. 67 c; Locher, Das private Baurecht, 4. Aufl., Rndr. 73 m. jeweils w.N.; BGH Betriebsberater 1974, 1039 (1040), wohl auch Baurecht 1981, 368 (369); OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 508(510)).

  • BGH, 08.11.1984 - VII ZR 51/84

    Bauvergabe durch öffentlichen Auftraggeber: Annehmbarstes Angebot

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Wie sich aus Wortlaut und Überschrift dieser Bestimmung "Wertung der Angebote" ergibt, geht es dabei um eine Gesamtschau zahlreicher die Entscheidung beeinflußender Einzelumstände und somit um eine Wertung, die einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt (vgl. BGH Baurecht 1985, 75 (76)).

    Die schuldhafte Verletzung des im Ausschreibungsverfahren zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den Beklagten (fehlerhafte Auslegung der Lohngleitklausel; Nichtberücksichtigung der Schreiben der Klägerin vom 22.1. und 2.1.1985) begründet Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß, culpa in contrahendo (vgl. BGH Baurecht 1985, 75 (76), Baurecht 1981, 368 (369), Urteil vom 21.11.1991 (VII ZR 203/90); OLG Köln NJW 1985, 1475 [OLG Köln 25.11.1982 - 18 U 210/80]; Ingenstau/Korbion, a.a.O., Einleitung Nr. 51 f. m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1985 - 23 U 66/85

    Schadensersatzanspruch bei unzulässiger Aufhebung der Ausschreibung; Entgangener

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Soweit der Beklagte, der sich gemäß § 282 BGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 508(509) [OLG Düsseldorf 26.11.1985 - 23 U 66/85]), vorträgt, ihn treffe an der unzureichenden Handhabung des klägerischen Angebots kein Verschulden, da er sich vor der Vergabeentscheidung fachkundiger Beratung bedient habe, läßt er außer acht, daß im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt.

    b) Der Beklagte haftet der Klägerin aus culpa in contrahendo nicht nur auf das Vertrauensinteresse (negatives Interesse), sondern auf das Erfüllungsinteresse (positives Interesse), weil die Klägerin dargelegt und bewiesen hat, daß ihr bei sorgsamer Beachtung der Vergaberegeln der VOB/A der Auftrag hätte erteilt werden müssen (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Einleitung Rndr. 66, 67; Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, a.a.O., § 25 VOB/A Rdnr. 67 c; Locher, Das private Baurecht, 4. Aufl., Rndr. 73 m. jeweils w.N.; BGH Betriebsberater 1974, 1039 (1040), wohl auch Baurecht 1981, 368 (369); OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 508(510)).

  • BGH, 08.04.1965 - III ZR 230/63

    Begriff des Schutzgesetzes - Ausübung öffentlicher Gewalt - Voraussetzungen des

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Denn mit der Vergabe eines Auftrages für Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber wird in der Regel ein ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilendes Rechtsverhältnis in der Form eines gegenseitigen Vertrags begründet (vgl. BGH VersR 1965, 764(765) [BGH 08.04.1965 - III ZR 230/63]).

    und 2.1.1985 nicht auch auf die Materialbestandteile des Angebots hochrechnen durfte, daß also das Angebot der Klägerin das wirtschaftlichste war und daß die bei ihm etwa auftauchenden Bedenken die Übergehung der Klägerin weder geboten noch gerechtfertigt haben (vgl. BGH VersR 1965, 764(765) [BGH 08.04.1965 - III ZR 230/63]).

  • BGH, 29.05.1956 - VI ZR 205/55

    Rechtsmittelkosten nach Grundurteil

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 20, 397), der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Werts der Beschwer des Beklagten auf §§ 546 Abs. 2, 2 ff. ZPO.
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Diesen Beweis hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung des § 25 Nr. 2 Abs. 2 S. 3 VOB/A innewohnenden Beurteilungsspielraums mit dem gemäß § 286 Abs. 1 ZPO geforderten Grad an Gewißheit, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245 (256), geführt.
  • BGH, 04.10.1979 - VII ZR 11/79

    Risiko einer Fehlkalkulation; Funktion der Schlussrechnung

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Da der Beklagte Bauleistungen ausschrieb, und die Klägerin ein Angebot abgab, bestand für beide nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 BGB) die Rechtspflicht zu redlichem Verhalten (vgl. BGH NJW 1980, 180 [BGH 04.10.1979 - VII ZR 11/79]).
  • BGH, 07.07.1980 - II ZR 199/79

    Zu den Pflichten, die einem Eigentümer beim Verkauf gegenüber anderen

    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Im Rechtsverkehr muß jeder grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß die anderen die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen und die typischen Fähigkeiten dessen haben, der sich an solchen Geschäften beteiligt (vgl. BGH NJW 1980, 2464(2465) [BGH 07.07.1980 - II ZR 199/79]).
  • OLG Köln, 25.11.1982 - 18 U 210/80
    Auszug aus OLG Bamberg, 20.02.1992 - 1 U 139/89
    Die schuldhafte Verletzung des im Ausschreibungsverfahren zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den Beklagten (fehlerhafte Auslegung der Lohngleitklausel; Nichtberücksichtigung der Schreiben der Klägerin vom 22.1. und 2.1.1985) begründet Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß, culpa in contrahendo (vgl. BGH Baurecht 1985, 75 (76), Baurecht 1981, 368 (369), Urteil vom 21.11.1991 (VII ZR 203/90); OLG Köln NJW 1985, 1475 [OLG Köln 25.11.1982 - 18 U 210/80]; Ingenstau/Korbion, a.a.O., Einleitung Nr. 51 f. m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur).
  • OLG Dresden, 27.03.2008 - 4 U 1478/07

    Berechtigung des Auftraggebers zur Kündigung wegen Einstellung der Arbeiten bei

    Das für den Verzug nach § 5 Nr. 4 VOB/B erforderliche Verschulden und das an die unzureichende Leistungserbringung anknüpfende Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 8 Nr. 3 VOB/B entfallen nämlich, wenn der Auftragnehmer wegen des Ausbleibens fälliger Abschlagszahlungen berechtigt war, die Arbeiten bis zu deren Erhalt einzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 980; OLG Frankfurt, BauR 1992, 541 ; BauR 1988, 599 ; Ingenstau/Korbion, VOB/B 16. Aufl. B § 5 Nr. 4 Rn 7).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.05.1989 - 1 U 139/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,30143
OLG Frankfurt, 08.05.1989 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1989,30143)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.1989 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1989,30143)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 1989 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1989,30143)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 26.04.1990 - III ZR 198/89

    Amtspflichtverletzung bei verzögerter Ablehnung eines Bauantrags

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1989 - 1 U 139/89 - wird nicht angenommen.
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